====== Biotechnologische Erfindungen ====== § 1a des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen, insbesondere in Bezug auf den menschlichen Körper und dessen Bestandteile. § 1a (1) PatG -> [[Nicht patentierbare Bestandteile des menschlichen Körpers]] \\ Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich der Sequenzen oder Teilsequenzen von Genen, sind nicht patentierbar. § 1a (2) PatG -> [[Patentierbare isolierte Bestandteile]] \\ Isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers oder durch technische Verfahren gewonnene Bestandteile können patentierbar sein, selbst wenn sie natürlichen Bestandteilen identisch sind. § 1a (3) PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen]] \\ Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden. § 1a (4) PatG -> [[Verwendung von Gensequenzen im Patentanspruch]] \\ Die Verwendung einer Gensequenz, die mit einer natürlichen Sequenz übereinstimmt, muss im Patentanspruch konkret beschrieben werden. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.