====== Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung ====== § 34 (8) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material bei Patentanmeldungen. **§ 34a PatG** Hat eine [[Erfindung]] [[biologisches Material]] pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand oder wird dabei derartiges Material verwendet, so soll die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials umfassen, soweit dieser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und die Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten [[Patent|Patente]] bleiben hiervon unberührt. ===== siehe auch ===== § 34 PatG -> [[Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.