====== Bindung des Patentgerichts an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs ====== § 119 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs als Grundlage nehmen muss. **§ 119 (4) PatG** Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== § 119 PatG -> [[Entscheidung über die Berufung]] \\ Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.