====== Bindung an tatsächliche Feststellungen ====== § 107 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, außer bei zulässigen und begründeten Rechtsbeschwerdegründen. **§ 107 (2) PatG** Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. ===== siehe auch ===== § 107 PatG -> [[Entscheidung über die Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.