====== Bindung an die rechtliche Beurteilung bei Zurückverweisung ====== § 108 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass das Patentgericht die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der Aufhebung zugrunde liegt, bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen muss. **§ 108 (2) PatG** Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== § 108 PatG -> [[Zurückverweisung an das Patentgericht]] \\ Regelt die Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht nach einer Aufhebung eines Beschlusses durch den Bundesgerichtshof.