====== Bildung der Senate im Patentgericht ====== § 66 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht. § 66 (1) Nr. 1 PatG -> [[Beschwerdesenate]] \\ Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Beschwerden. § 66 (1) Nr. 2 PatG -> [[Nichtigkeitssenate]] \\ Beschreibt die Bildung von Senaten für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren. ===== siehe auch ===== § 66 PatG -> [[Senate des Patentgerichts]] \\ Beschreibt die Bildung der Senate im Bundespatentgericht und deren Zuständigkeiten.