====== Beweiserhebung durch das Patentgericht ====== § 88 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht. § 88 (1) PatG -> [[Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung]] \\ Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung durch verschiedene Mittel wie Augenschein, Zeugenaussagen und Dokumente. § 88 (2) PatG -> [[Vorzeitige Beweiserhebung durch beauftragte Richter]] \\ Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen vorzeitig Beweise durch beauftragte Richter oder andere Gerichte erheben lassen. § 88 (3) PatG -> [[Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme]] \\ Die Beteiligten werden über Beweistermine informiert und können an der Beweisaufnahme teilnehmen und Fragen stellen. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.