====== Beweiserhebung des Patentgerichts ====== **§ 88 (1) PatG** Das [[Patentgericht]] erhebt Beweis in der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]]. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. **§ 88 (2) PatG** Das [[Patentgericht]] kann in geeigneten Fällen schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. **§ 88 (3) PatG** Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das [[Patentgericht]]. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\