====== Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Ergebnis einer Wertung ====== Das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht ist wie das der [[[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] im Patentrecht ein qualitatives und nicht etwa ein quantitatives. Ein "Maß" für die erfinderische Leistung existiert nicht. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist das Ergebnis einer Wertung.((vgl. BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank)) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen.((BGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.3.2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; in Fortführung insbesondere des Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis)) (In Abkehr von der früheren Rechtsprechung, die die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im wesentlichen als Tatfrage angesehen hat.((BGH Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. - Zinkenkreisel; v. 24.3.1987 - X ZR 23/85, GRUR 1987, 510, 512 - Mittelohrprothese; Sen. BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; für das Gebrauchsmusterrecht Sen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 - Induktionsofen; vgl. Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG 9. Aufl. 1993, § 4 PatG Rdn. 45; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 143; Keukenschrijver in Busse PatG 6. Aufl. 2003, § 4 PatG Rdn. 193))) Die Frage nach dem Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit ist daher auch im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, wobei, soweit sie auf tatrichterlichen Feststellungen beruht, diese für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend sind.((vgl. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank)) ===== siehe auch ===== § 4 S. 1 PatG -> [[erfinderische Tätigkeit]]