====== Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren ====== -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]] An einem einseitigen patentamtlichen Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers ist ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommener Dritter nicht beteiligt.((BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - X ZB 4/14)) Zwar wird von einem Teil der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in Wiedereinsetzungsverfahren außer dem Antragsteller auch „Dritte, die durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in ihrem Rechten berührt werden können, zu beteiligen sind wie z. B. der Einsprechende“((so Schulte/Schell, Patentrecht, 8. Aufl., § 123 Rdn. 154; ebenso Busse, PatG, 7. Aufl. § 123 Rdn. 57)). Doch betrifft die „Hopfenextrakt“-Entscheidung zunächst nur die Beteiligung des Einsprechenden - setzt also ein mehrseitiges patentamtliches Verfahren schon voraus - und nicht jedwede sonstige Dritte.((BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung)) ===== siehe auch ===== § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]] \\