====== Beteiligtenwechsel im Nichtigkeitsverfahren ====== Es gelten sowohl für den Klägerwechsel als auch den Beklagtenwechsel die Regelungen der ZPO. Gewillkürter Wechsel der Parteien ist im Wege der Klageänderung (§ 263 ZPO) möglich, wenn dies sachdienlich ist oder wenn die Gegenpartei dem Parteiwechsel zustimmt. Für eine gewillkürte Parteiänderung sind Parteiwechselerklärungen des alten und des neuen Beteiligten erforderlich. ==== Gewillkürter Klägerwechsel ==== Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein gewillkürter Beklagtenwechsel in erster Instanz aufgrund Erklärung des Klägers wie eine Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts richtet.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - X ZR 50/14; zum Klägerwechsel: BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866 - Parteiwechsel)) Nach § 263 ZPO ist dafür die Einwilligung des neuen Beklagten oder eine Sachdienlichkeitserklärung des Gerichts erforderlich. Bei einem gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist zudem Voraussetzung für das Ausscheiden des bisherigen Beklagten aus dem Rechtsstreit entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an dessen Zustimmung.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - X ZR 50/14; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989)) Ein gewillkürter Parteiwechsel auf Klägerseite ist möglich, wenn der Beklagte einwilligt, oder wenn das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 263 ZPO). Der Parteiwechsel auf Klägerseite bei einer Nichtigkeitsklage ist als sachdienlich zuzulassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert wird und in dem Rechtsstreit mit dem neuen Kläger unter Verwertung des bisherigen Prozeßstoffs geklärt werden kann, ob das angegriffene Patent zu Recht für nichtig erklärt worden ist.((BGH, Zwischen-Urt. vom 28.06.1994 - X ZR 44/93 -Parteiwechsel)) ==== Beklagtenwechsel durch Abtretung des Streitpatents (§ 265 (2) ZPO) ==== Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 265 Abs. 2 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren anzuwenden, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Umschreibung des Patents oder der Patentanmeldung auf den Erwerber erfolgt.((BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren)) Die Abtretung des Streitpatents hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Nichtigkeitsverfahren (§ 265 II S.1 ZPO). Mit Zustimmung des Klägers kann der Rechtsnachfolger das Verfahren übernehmen (§ 265 II S.2 ZPO). Er muß das Verfahren aber nicht übernehmen.((BPatG GRUR 2001, 774 - Künstliche Atmosphäre)) Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § 265 II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist.((BGH, Urteil vom 04.02.1992 - X ZR 43/91 - Tauchcomputer)) Stimmt der Kläger dem Beklagtenwechsel nicht zu, dann kann der Rechtsnachfolger als [[Verfahrensrecht:Nebenintervention|Nebenintervenient]] dem Verfahren beitreten. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren auf die Fälle der Legitimationsänderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit entsprechend anzuwendende § 265 Abs. 2 ZPO((vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - X ZR 42/76, BGHZ 72, 236, 242 - Aufwärmvorrichtung; Urteil vom 4. Februar 1992 - X ZR 43/91, BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer)) steht einem vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsel nicht entgegen.((BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - X ZR 50/14)) ==== Gesamtrechtsnachfolge ==== Die [[Verfahrensrecht:Gesamtrechtsnachfolge]] ist als gesetzlicher Fall des Beteiligtenwechsel kein Fall der §§ 263, 265 ZPO. bei Gesamtrechtsnachfolge wird das Verfahren [[Verfahrensrecht:Stillstand des Verfahrens|unterbrochen]]. Gemäß § 325 ZPO wirkt die Rechtskraft des Urteils auch für bzw. gegen den Rechtsnachfolger.