====== Beteiligtenrechte bei der Beweisaufnahme ====== § 88 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Rechte der Beteiligten während der Beweisaufnahme. **§ 88 (3) PatG** Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht. ===== siehe auch ===== § 88 PatG -> [[Beweiserhebung durch das Patentgericht]] \\ Behandelt die Regelungen zur Beweiserhebung durch das Patentgericht in Verfahren vor dem Patentgericht.