====== Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ====== § 82 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) definiert die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit, darauf zu verzichten. **§ 82 (4) PatG** Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 82 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren.