====== Bestandsschutz für bestehende Lizenzen ====== § 15 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Bestandsschutz für bestehende Lizenzen. **§ 15 (3) PatG** Ein [[Rechtsübergang]] oder die Erteilung einer [[Lizenzen|Lizenz]] berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Die Erklärung des Patentinhabers gegenüber einer Standardisierungsorganisation, jedem Interessenten zu [[FRAND|fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen]] eine Lizenz zu erteilen, ist keine „dingliche“ Verfügung über das Patent, sondern bewirkt allenfalls schuldrechtliche Verpflichtungen im Sinne eines pactum de non petendo , die nicht dem [[Sukzessionsschutz]] nach § 15 Abs. 3 PatG unterfallen.((LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08)) ===== siehe auch ===== § 15 PatG -> [[Rechtsübergang]] \\ Beschreibt den Rechtsübergang und die Lizenzierung von Patentrechten.