====== Besondere Verfahrensregelung bei Beteiligten ====== § 73 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) stellt klar, dass, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren beteiligter gegenübersteht, die Regelung des Absatzes 3 Satz 1 nicht gilt. **§ 73 (4) PatG** Im Falle eines direkten Gegenüberstehens eines anderen Beteiligten wird von der Rechtsfolge des Absatzes 3 abgewichen, um besondere Verfahrensbedürfnisse zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 73 PatG -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt Sonderfälle im Beschwerdeverfahren bezüglich der Verfahrensabläufe bei direkt beteiligten Parteien.