====== Besondere Ausschlussgründe für Richter ====== § 86 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) definiert spezielle Ausschlussgründe für Richter in bestimmten Verfahren. **§ 86 (2) PatG** Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen 1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgewirkt hat; 2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit des Patents, wer bei dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht über die Erteilung des Patents oder den Einspruch mitgewirkt hat. ===== siehe auch ===== § 86 PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]] \\ Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.