====== Besetzung des Nichtigkeitssenats ====== § 67 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Besetzung des Nichtigkeitssenats im Patentgericht in verschiedenen Fällen. **§ 67 (2) PatG** Der [[Nichtigkeitssenate|Nichtigkeitssenat]] entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem [[Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts|rechtskundigen Mitglied]] als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei [[Technische Mitglieder des Patentgerichts|technischen Mitgliedern]], im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß. ===== siehe auch ===== § 67 PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats]] \\ Beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht.