====== Besetzung des Nichtigkeitssenats ====== **§ 67 (2) PatG** Der [[Nichtigkeitssenate|Nichtigkeitssenat]] entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem [[Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts|rechtskundigen Mitglied]] als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei [[Technische Mitglieder des Patentgerichts|technischen Mitgliedern]], im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß. § 67 (1) PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 65 bis 72 PatG -> [[Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\