====== Besetzung des Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats ====== § 67 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht. § 67 (1) PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats]] \\ Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats je nach Art des Verfahrens. § 67 (2) PatG -> [[Besetzung des Nichtigkeitssenats]] \\ Regelt die Besetzung des Nichtigkeitssenats in verschiedenen Fällen. ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.