====== Besetzung des Beschwerdesenats ====== § 67 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens. § 67 (1) Nr. 1 PatG -> [[Besetzung bei Lizenzbereitschaft und Geheimpatent]] \\ Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Lizenzbereitschaft und des Geheimpatents. § 67 (1) Nr. 2 PatG -> [[Besetzung bei Zurückweisung und Einspruch]] \\ Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Zurückweisung und des Einspruchs. § 67 (1) Nr. 3 PatG -> [[Besetzung bei besonderen Fällen]] \\ Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in besonderen Fällen. § 67 (1) Nr. 4 PatG -> [[Besetzung in übrigen Fällen]] \\ Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in allen übrigen Fällen. ===== siehe auch ===== § 67 PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats]] \\ Beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht.