====== Besetzung bei Zurückweisung und Einspruch ====== § 67 (1) Nr. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Zurückweisung und des Einspruchs. **§ 67 (1) Nr. 2 PatG** Der [[Beschwerdesenate|Beschwerdesenat]] entscheidet in der Besetzung mit einem [[Technische Mitglieder des Patentgerichts|technischen Mitglied]] als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem [[Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts|rechtskundigen Mitglied]] in den Fällen,\\ a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,\\ b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,\\ c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,\\ d) des § 61 Abs. 2 sowie\\ e) der §§ 130, 131 und 133; ===== siehe auch ===== § 67 (1) PatG -> [[Besetzung des Beschwerdesenats]] \\ Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.