====== Beschwerdesenate ====== § 66 (1) Nr. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bildung von Senaten im Patentgericht, die für die Entscheidung über Beschwerden zuständig sind. **§ 66 (1) Nr. 1 PatG** Im [[Patentgericht]] werden gebildet Senate für die Entscheidung über [[Beschwerde|Beschwerden]] (Beschwerdesenate); Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht der Rechtspfleger, sondern funktionell ausschließlich der Beschwerdesenat zuständig gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 bzw. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 6 MarkenG.((BPatG, Beschl. v. 14. Mai 2013 - 25 W (pat) 89/12)) ===== siehe auch ===== § 66 (1) PatG -> [[Bildung der Senate im Patentgericht]] \\ Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.