====== Beschwerde des Kostenschuldners ====== **§ 11 (2) PatKostG** Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen. § 11 (1) PatKostG -> [[Erinnerung des Kostenschuldners]] \\ § 11 (3) PatKostG -> [[Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz]] PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] ===== siehe auch =====