====== Beschwerde der Verfahrensbeteiligten ====== § 74 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Recht der am Verfahren Beteiligten, eine Beschwerde einzulegen. **§ 74 (1) PatG** Die [[Beschwerde]] steht den am [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] [[Verfahrensbeteiligte|Beteiligten]] zu. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.((BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung; m.V.a. Schulte, a. a. O., § 74 Rdn. 3)) ===== siehe auch ===== § 74 PatG -> [[Beschwerderecht]] \\ Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.