====== Beschwerde der Bundesbehörde ====== § 74 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen. **§ 74 (2) PatG** In den Fällen des § 31 Abs. 5 [-> [[Akteneinsicht]]] und des § 50 Abs. 1 und 2 [-> [[Geheimhaltungsanordnung]]] steht die [[Beschwerde]] auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu. ===== siehe auch ===== § 74 PatG -> [[Beschwerderecht]] \\ Regelt die Berechtigung zur Einlegung einer Beschwerde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.