====== Beschränkungen der Wirkung des Patents ====== § 11 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen. § 11 Nr. 1 PatG -> [[Private und nichtgewerbliche Handlungen]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken. § 11 Nr. 2 PatG -> [[Versuchsprivileg]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. § 11 Nr. 2a PatG -> [[Nutzung biologischen Materials]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte. § 11 Nr. 2b PatG -> [[Arzneimittelrechtliche Studien und Versuche]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung. § 11 Nr. 3 PatG -> [[Einzelzubereitung von Arzneimitteln]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken. § 11 Nr. 4 PatG -> [[Gebrauch in Schiffen]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den Gebrauch der Erfindung in Schiffen eines anderen Mitgliedstaates. § 11 Nr. 5 PatG -> [[Gebrauch in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf den Gebrauch der Erfindung in Luft- oder Landfahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates. § 11 Nr. 6 PatG -> [[Internationale Zivilluftfahrt]] \\ Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf bestimmte Handlungen im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt. Der Wortlaut der Vorschrift läßt keine eindeutige Sinndeutung zu. Diese ist auch aus den weiteren, nach § 11 Nr. 1, 3 bis 6 PatG vom Patentschutz freigestellten Handlungen nicht zu gewinnen. Gemeinsam ist den Ausnahmetatbeständen des § 11 PatG nämlich nur das Bestreben des Gesetzgebers, zwischen den Interessen des Patentinhabers und denen der Allgemeinheit einen billigen Ausgleich zu finden, indem die ihrem typischen Zuschnitt nach nicht-gewerblichen Handlungen (Nrn. 1 bis 3) und bestimmte Bereiche des Güter- und Personenverkehrs (Nrn. 4 bis 6) von den Wirkungen des Patents ausgenommen werden.((BGH 11.07.1995 X ZR 99/92 - Klinische Versuche)) ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.