====== Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers ====== **§ 64 (1) PatG** Das [[Patent]] kann auf Antrag des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] durch Änderung der [[Patentansprüche]] mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. **§ 64 (2) PatG** Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. **§ 64 (3) PatG** Über den Antrag entscheidet die [[Patentabteilung]]. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die [[Patentschrift]] der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen. Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist ein selbständiges Antragsverfahren vor der Patentabteilung mit dem Ziel, die Patentansprüche eines bestehenden Patents zu ändern. Die Beschränkung darf den Gegenstand des Patents nicht [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs|unzulässig erweitern]] und darf nicht zu einem [[Aliud]] führen. Die Beschränkung hat eine ex-tunc-Wirkung. Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist für ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig.((vgl. BGH GRUR 1996, 862 - Bogensegment)) ===== siehe auch ===== §§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 61 PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]