====== Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers ======
**§ 64 (1) PatG**
Das [[Patent]] kann auf Antrag des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] durch Änderung der [[Patentansprüche]] mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
**§ 64 (2) PatG**
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
**§ 64 (3) PatG**
Über den Antrag entscheidet die [[Patentabteilung]]. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die [[Patentschrift]] der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.
Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist ein selbständiges Antragsverfahren vor der Patentabteilung mit dem Ziel, die Patentansprüche eines bestehenden Patents zu ändern.
Die Beschränkung darf den Gegenstand des Patents nicht [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs|unzulässig erweitern]] und darf nicht zu einem [[Aliud]] führen.
Die Beschränkung hat eine ex-tunc-Wirkung.
Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist für ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig.((vgl. BGH GRUR 1996, 862 - Bogensegment))
===== siehe auch =====
§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
§ 61 PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]]