====== Beschränkung des Patents ====== § 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers]] \\ -> [[Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Gebrauchsmusterrecht:Beschränkung des Gebrauchsmusters]] \\ ==== Selbsbeschränkung des Patents durch den Patentinhaber ==== Die Erklärung des Beklagten, das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in einem bestimmten Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach ständiger Rechtspraxis eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs im [[Nichtigkeitsverfahren]] (wie auch im [[Einspruchsverfahren]]) dar und hat zur Folge, dass das Streitpatent hinsichtlich des von der - zulässigen - Selbstbeschränkung umfassten, nicht mehr verteidigten Patentgegenstandes ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären bzw. zu widerrufen ist, da eine sachliche Überprüfung nur im Rahmen der von den Streitparteien gesetzten Grenzen zu erfolgen hat.((BPatG, Entsch. v. 5. März 2009 - 3 Ni 27/08 (EU) - Oxaliplatin; m.w.N.)) -> [[Selbstbeschränkung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ -> [[Selbstbeschränkung im Einspruchsverfahren]] ==== Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren ==== § 21 (2), § 61 PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] ===== siehe auch ===== § 21 PatG -> [[Widerruf des Patents]]