====== Beschränkung des Patents ====== § 64 PatG -> [[Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers]] \\ Das Patent kann auf Antrag des Inhabers widerrufen oder beschränkt werden, wobei das Amt über den Antrag entscheidet. -> [[Gebrauchsmusterrecht:Beschränkung des Gebrauchsmusters]] \\ § 21 (2), § 61 PatG -> [[Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren]] ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.