====== Beschränkung der Gutachtenerstellung ====== § 29 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Beschränkungen für das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Erstellung von Gutachten. **§ 29 (2) PatG** Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. ===== siehe auch ===== § 29 PatG -> [[Gutachten und Auskünfte des Patentamts]] \\ Beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.