====== Beschlussfähigkeit der Patentabteilung ====== ** § 27 (3) PatG** Die [[Patentabteilung]] ist bei Mitwirkung von mindestens drei [[Mitgliedern]] beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im [[Einspruchsverfahren]] tätig wird, zwei [[technische Mitglieder]] befinden müssen. Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den [[rechtskundige Mitglieder|rechtskundigen Mitgliedern]], so soll bei der Beschlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechtskundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig nicht anfechtbar. § 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Prüfungsstellen]] \\ § 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentabteilungen]] \\ § 27 (2) PatG -> [[Obliegenheiten der Prüfungsstelle]] \\ § 27 (4) PatG -> [[Vorsitzender der Patentabteilung]] \\ § 27 (5) PatG -> [[Geschäftsbetrauung]] \\ § 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]] \\ § 27 (7) PatG -> [[Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\