====== Beschlüsse der Prüfungsstelle ====== § 47 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Begründung und [[Zustellung]] von Beschlüssen der Prüfungsstelle sowie die Belehrung über [[Rechtsmittel]]. § 47 (1) PatG -> [[Begründung und Zustellung von Beschlüssen]] \\ Beschlüsse der Prüfungsstelle müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt. § 47 (2) PatG -> [[Rechtsmittelbelehrung]] \\ Die Beteiligten sind über die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss, die Beschwerdefrist und die Beschwerdegebühr zu belehren. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.