====== Beschleunigte Erledigung der Patenterteilungsverfahren ====== **§ 43 (8) PatG** Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der [[Patenterteilungsverfahren]] durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass - die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten [[Stand der Technik|Standes der Technik]] einer anderen Stelle des [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamts]] als der [[Prüfungsstelle]] (§ 27 Absatz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik geeignet erscheint; - das Deutsche Patent- und Markenamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von [[Prüfungsverfahren]] und von Ermittlungen zum [[Stand der Technik]] erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist; - die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 [-> [[Offensichtlichkeitsprüfung]]] sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Deutschen Patent- und Markenamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Absatz 1) [-> [[Aufbau des Patentamts]]] übertragen werden. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]