====== Berufungsgründe ====== § 111 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, dass die Berufung nur auf die Verletzung des Bundesrechts oder auf nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann. **§ 111 (1) PatG** Die [[Berufung]] kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des [[Patentgericht|Patentgerichts]] auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [-> [[Tatsachen und Beweise im Berufungsverfahren]]] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. ===== siehe auch ===== § 111 PatG -> [[Berufungsbegründung]] \\ Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.