====== Berufungsfrist ====== § 110 (3) der [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass die Berufungsfrist einen Monat beträgt und wann sie beginnt. **§ 110 (3) PatG** Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. ===== siehe auch ===== § 110 PatG -> [[Berufung]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.