====== Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz ====== § 112 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erklärt, dass auf die Berufungsbegründung die Bestimmungen über vorbereitende Schriftsätze anwendbar sind. **§ 112 (4) PatG** § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 112 PatG -> [[Anforderungen an die Berufungsbegründung]] \\ Legt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts fest.