====== Berufungsbegründung ====== § 111 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts. § 111 (1) PatG -> [[Berufungsgründe]] \\ Erklärt, dass die Berufung nur auf die Verletzung des Bundesrechts oder auf nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann. § 111 (2) PatG -> [[Verletzung des Rechts]] \\ Definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt. § 111 (3) PatG -> [[Rechtsverletzung als Berufungsgrund]] \\ Bezieht sich auf spezifische Gründe, bei denen eine Entscheidung als auf einer Rechtsverletzung beruhend angesehen wird. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.2 -> [[Patentgesetz#2. Berufungsverfahren|Berufungsverfahren]] \\ Regelt das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof und die Möglichkeit, eine Berufung auf Rechtsverletzungen oder neu vorgetragene Tatsachen zu stützen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.