====== Berufungsbegründung ====== **§ 111 (1) PatG** Die [[Berufung]] kann nur darauf __gestützt__ werden, dass die Entscheidung des [[Patentgericht|Patentgerichts]] auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [-> [[Tatsachen und Beweise]]] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. **§ 111 (2) PatG** Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. **§ 111 (3) PatG** Eine Entscheidung ist stets als auf einer __Verletzung des Rechts__ beruhend anzusehen, - wenn das [[Patentgericht]] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - wenn die Entscheidung auf Grund einer [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] ergangen ist, bei der die Vorschriften über die [[Öffentlichkeit des Verfahrens]] verletzt sind; - wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. § 112 (1) -> [[Pflicht zur Berufungsbegründung]] \\ § 112 (2) S. 1 -> [[Form der Berufungsbegründung]] \\ § 112 (2) S. 2-6 -> [[Frist zur Berufungsbegründung]] \\ § 112 (3) -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\ § 112 (4) -> [[Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], [[Berufungsverfahren]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\