====== Berufungsbegründung ======
**§ 111 (1) PatG**
Die [[Berufung]] kann nur darauf __gestützt__ werden, dass die Entscheidung des [[Patentgericht|Patentgerichts]] auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 [-> [[Tatsachen und Beweise]]] zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
**§ 111 (2) PatG**
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
**§ 111 (3) PatG**
Eine Entscheidung ist stets als auf einer __Verletzung des Rechts__ beruhend anzusehen,
- wenn das [[Patentgericht]] nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- wenn die Entscheidung auf Grund einer [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] ergangen ist, bei der die Vorschriften über die [[Öffentlichkeit des Verfahrens]] verletzt sind;
- wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
§ 112 (1) -> [[Pflicht zur Berufungsbegründung]] \\
§ 112 (2) S. 1 -> [[Form der Berufungsbegründung]] \\
§ 112 (2) S. 2-6 -> [[Frist zur Berufungsbegründung]] \\
§ 112 (3) -> [[Inhalt der Berufungsbegründung]] \\
§ 112 (4) -> [[Berufungsbegründung durch vorbereitenden Schriftsatz]] \\
===== siehe auch =====
§§ 110 bis 121 PatG -> [[Berufung]], [[Berufungsverfahren]] \\
§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\