====== Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen ====== § 83 (1) S. 6 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass das Patentgericht Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, für den Hinweis nicht berücksichtigen muss. **§ 83 (1) S. 6 PatG** Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen. ===== siehe auch ===== § 83 (1) -> [[Hinweise des Patentgerichts im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Das Patentgericht weist die Parteien frühzeitig auf entscheidungsrelevante Gesichtspunkte hin.