====== Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ====== **§ 95 (1) PatG** Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom [[Patentgericht]] zu berichtigen. **§ 95 (2) PatG** Über die Berichtigung kann ohne vorgängige [[mündliche Verhandlung]] entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\