====== Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten ======
**§ 95 (1) PatG**
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom [[Patentgericht]] zu berichtigen.
**§ 95 (2) PatG**
Über die Berichtigung kann ohne vorgängige [[mündliche Verhandlung]] entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
===== siehe auch =====
§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\