====== Berichterstattung ======
**§ 2 (2) S. 2 DPMAV**
In den Verfahren vor den [[Patentabteilungen]] übernimmt, soweit die jeweiligen [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] nichts anderes bestimmt haben, ein [[Prüfer]] oder eine Prüferin die Berichterstattung.
**§ 2 (2) S. 3 DPMAV**
Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der [[Beschlüsse der Patentabteilung|Beschlüsse]] und [[Gutachten]].
===== siehe auch =====