====== Berichterstattung ====== **§ 2 (2) S. 2 DPMAV** In den Verfahren vor den [[Patentabteilungen]] übernimmt, soweit die jeweiligen [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] nichts anderes bestimmt haben, ein [[Prüfer]] oder eine Prüferin die Berichterstattung. **§ 2 (2) S. 3 DPMAV** Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der [[Beschlüsse der Patentabteilung|Beschlüsse]] und [[Gutachten]]. ===== siehe auch =====