====== Berechtigung zur Stellung des Rechercheantrags ====== § 43 (2) S. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, wer berechtigt ist, einen Rechercheantrag zu stellen. **§ 43 (2) S. 1 PatG** Der Antrag [-> [[Rechercheantrag]]] kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.