====== Berechtigung zur Stellung des Prüfungsantrags ====== ** § 44 (2) S. 1 PatG** Der Antrag [§ 44 (1) PatG -> [[Prüfungsantrag]]] kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem [[Prüfungsverfahren]] beteiligt wird, bis zum Ablauf von //sieben Jahren nach [[Einreichung der Anmeldung]]// gestellt werden. § 44 (1) PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ § 44 (2) S. 2 und 3 PatG -> [[Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr]] \\ § 44 (3) S. 1 PatG -> [[Beginn des Prüfungsverfahrens]] \\ § 44 (3) S. 2 PatG -> [[Erfordernisse an den Prüfungsantrag]] \\ § 44 (4) und (5) PatG -> [[Fortsetzung des Prüfungsverfahrens von Amts wegen]] Eine Patentanmeldung, für die kein Prüfungsantrag gestellt ist, stellt für Dritte eine Rechtsunsicherheit dar. Womöglich hängen wirtschaftliche Entscheidungen an der Frage, ob das Patent erteilt wird, oder nicht. Es besteht somit ein öffentliches Interesse daran, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Andere Jurisdiktionen wie das EPA sehen aus diesem Grund erst gar keine Aufschiebungsmöglichkeit für die Stellung des Prüfungsantrags vor. ===== siehe auch ===== § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] -> [[Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren]]