====== Benutzung des Patents ====== § 9 S. 1 PatG -> [[Positives Benutzungsrecht]] \\ § 9 S. 2 PatG -> [[Ausschliessungsrechte]] \\ § 10 PatG -> -> [[Mittelbare Patentverletzung]] \\ -> [[Patentverletzung]] \\ -> [[Patentverletzer]] \\ -> [[Voraussetzungen der Patentverletzung]] \\ -> [[Auslegung der Patentansprüche]] \\ -> [[Wortsinngemäße Benutzung]] \\ -> [[Äquivalente Benutzung]] \\ -> [[Vorbereitungshandlungen]] \\ -> [[Folgen der Patentverletzung]] -> [[Streitgegenstand des Patentverletzungsverfahrens]] \\ -> [[Teilschutz]] \\ -> [[Bestimmungsgemäßer Gebrauch]] \\ -> [[Erschöpfung]] \\ -> [[Neuherstellung]] \\ -> [[Privatgutachten]] \\ Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt.((BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe; m.V.a. BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172, 108 vorgesehen])) Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln.((BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 - Mehrgangnabe)) -> [[Auslegung der Patentansprüche]] Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz stehende Erfindung [[Benutzung der Erfindung|benutzt]].((BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt etwa GRUR 2002, 519, 521 Schneidmesser II; siehe auch LG München I - 21 O 3473/07 - Lenkdrachenkite)) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die [[Verletzungsform|angegriffene Ausführungsform]] objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen.((Leitsatz, BGH, Urt. v. 13. Dezember 2005 - X ZR 14/02 - Rangierkatze)) -> [[Wortsinngemäße Benutzung]] Darüberhinaus kann eine Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrundliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.((BGH: BGH 14.06.1988 X ZR 5/87 "Ionenanalyse")) -> [[Äquivalente Benutzung]] Das Verletzungsgericht darf, um den Beweis der Patentverletzung als erbracht anzusehen, keine absolute Gewissheit verlangen, sondern kann lediglich ein solches Maß an Gewissheit zugrunde legen, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.((OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.05.2010 - I-2 U 120/02; m.V.a. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946 – Anastasia; BGH NJW 1993, 935, 937; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 286, Rdnr. 19)) ==== Vorbereitungshandlungen ==== -> [[Vorbereitungshandlungen]] ==== Folgen der Patentverletzung ==== -> [[Folgen der Patentverletzung]] ===== siehe auch ===== §§ 139-142a PatG -> [[Patentverletzung]] -> [[Wortsinngemäße Benutzung]] \\ -> [[Äquivalente Benutzung]] \\ -> [[Mittelbare Patentverletzung]] \\ -> [[Teilschutz]] \\ -> [[Bestimmungsgemäßer Gebrauch]] \\ -> [[Schutzbereich|Der Schutzbereich eines Patents]] \\ -> [[Erschöpfung]], [[Neuherstellung]] \\ ===== siehe auch =====