====== Benachrichtigung über Beschlüsse ====== § 50 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Benachrichtigung der Beteiligten über Beschlüsse bezüglich der Geheimhaltungsanordnung. **§ 50 (3) PatG** Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. ===== siehe auch ===== § 50 PatG -> [[Geheimhaltungsanordnung]] \\ Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.