====== Beklagter des Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens ====== **§ 81 (1) S. 2 PatG** Die Klage ist gegen den im [[Patentregister|Register]] als [[Patentinhaber]] Eingetragenen oder gegen den Inhaber der [[Zwangslizenz]] zu richten. § 81 (1) S. 1 PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 81 (1) S. 2 PatG -> [[Beklagter im Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahrens]] \\ § 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] \\ § 81 (4) PatG -> [[Form der Nichtigkeitsklage]] \\ § 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\ § 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\ Richtiger Beklagter im [[Nichtigkeitsverfahren]] ist wegen der ausschließlich auf die Eintragung im Patentregister abstellenden passiven Prozessführungsbefugnis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG auch im Falle der Insolvenz der als Patentinhaber im Patentregister eingetragene Gemeinschuldner und nicht der Insolvenzverwalter.((BPatG, Urteil v. 10. Juli 2013 - 4 Ni 8/11 (EP))) Eine vor Klageerhebung erfolgte Umschreibung im Patentregister, welchelediglich aufgrund eines identitätswahrenden Rechtsformwechsels erfolgt ist – und damit auf einer nach § 30 Abs. 3 PatG nicht eintragungsbedürftigen Änderung der Gesellschaftsform beruht – ist für die Beurteilung der passiven Prozessführungsbefugnis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG unbeachtlich – hier die nach italienischem Recht zu beurteilende Umwandlung einer italienischen S.p.A. (Aktiengesellschaft) in eine S.r.l. (GmbH).((BPatG, Urteil v. 10. Juli 2013 - 4 Ni 8/11 (EP) )) ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\