====== Beitritt des Präsidenten ====== **§ 77 PatG** Das [[Patentgericht]] kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem [[Präsident des Patentamts|Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts]] anheimgeben, dem [[Beschwerdeverfahren]] beizutreten. Mit dem Eingang der [[Beitrittserklärung]] erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten. ===== siehe auch ===== §§ 73 bis 80 PatG -> [[beschwerdeverfahren|Das Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\