====== Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren ====== -> [[Verfahrensrecht:Prozeßführungsbefugnis des Lizenznehmers]] (Verfahrensrecht) Ein dem § 30 (4) MarkenG entsprechende Regelung, die es dem Lizenznehmer ermöglicht, zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beizutreten, existiert im Patentrecht nicht. Ein Beitritt des Lizenznehmers zum [[Verletzungsverfahren]] des Patentinhabers wäre unter Geltendmachung eines rechtlichen Interesses im Wege der Nebenintervention [§ 66 (1) ZPO -> [[Verfahrensrecht:Nebenintervention]]] oder, bei Sachdienlichkeit und Einwilligung des Beklagten, auch als Streitgenosse [§ 59 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitgenossenschaft]]] denkbar. Da ein Schadensersatzanspruch aus dem Patent nur dem Patentinhaber zusteht und der einfache Lizenznehmer seinen Schaden allenfalls über die [[Privatrecht:Drittschadensliquidation]] geltend machen kann, ist umstritten, ob der einfache Lizenznehmer ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt zum Verletzungsverfahren hat. Im Markenrecht hat der BGH dagegen entschieden, dass das der einfache Lizenznehmer seinen Schaden über die [[Privatrecht:Drittschadensliquidation]] geltend machen kann.((BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate)) ===== siehe auch ===== § 30 (4) MarkenG -> [[Markenrecht:Beitritt des Lizenznehmers zur vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage]]