====== Beiordnung eines Vertreters ====== **§ 133 PatG** Einem Beteiligten, dem die [[Verfahrenskostenhilfe]] nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter [[Patentanwalt]] oder [[Rechtsanwalt]] seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein [[Erlaubnisscheininhaber]] beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. § 130 PatG → [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 131 PatG → [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\ § 132 PatG → [[Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\