====== Begründungspflicht der Rechtsbeschwerde ====== § 102 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt die Fristen und Bedingungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde fest. **§ 102 (3) PatG** Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. ===== siehe auch ===== § 102 PatG -> [[Anforderungen an die Rechtsbeschwerde]] \\ Legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.