====== Begründung und Zustellung der Entscheidung ====== § 107 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen ist. **§ 107 (3) PatG** Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 107 PatG -> [[Entscheidung über die Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt, wie die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt und welche Bindungen und Anforderungen dabei bestehen.