====== Begründung der Rechtsbeschwerde ====== **§ 102 (3) PatG** Die [[Rechtsbeschwerde]] ist zu __begründen__. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. **§ 102 (4) PatG** Die __Begründung der Rechtsbeschwerde__ muß enthalten - die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; - die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; - insoweit die [[Rechtsbeschwerde]] darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. § 102 (1) PatG -> [[Rechtsbeschwerdefrist]] \\ § 102 (2) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ § 102 (5) PatG -> [[Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\