====== Begründung der Rechtsbeschwerde ======
**§ 102 (3) PatG**
Die [[Rechtsbeschwerde]] ist zu __begründen__. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der [[Rechtsbeschwerde]] und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
**§ 102 (4) PatG**
Die __Begründung der Rechtsbeschwerde__ muß enthalten
- die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
- die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
- insoweit die [[Rechtsbeschwerde]] darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
§ 102 (1) PatG -> [[Rechtsbeschwerdefrist]] \\
§ 102 (2) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\
§ 102 (5) PatG -> [[Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\
===== siehe auch =====
§§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\
§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\