====== Begründung der Anschlussberufung ====== § 115 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Begründung der Anschlussberufung. **§ 115 (3) PatG** Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5 und 8 [-> [[Einlegung der Berufung]]] sowie § 112 Abs. 3 [-> [[Inhalt der Berufungsbegründung]]] gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 115 PatG -> [[Anschlussberufung]] \\ Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.